Rechtsprechung
RG, 28.09.1917 - Rep. III. 150/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Wodurch unterscheiden sich der Garantievertrag und die Schuldmitübernahme (kumulative Schuldübernahme) von der Bürgschaft?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abgrenzung zwischen Garantievertrag, Schuldübernahme und Bürgschaft.
- opinioiuris.de
Unterscheidung Garantievertrag und Schuldmitübernahme
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 90, 415
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat selbst gelegentlich darauf hingewiesen, dass der Garantievertrag und die Bürgschaft im wesentlichen dem gleichen wirtschaftlichen Zwecke dienen (RGZ 90, 415 [417]).Nur wenn eindeutig feststeht, dass eine so weitgehende Haftung übernommen werden sollte, kann die Eingehung der Verpflichtung als ein Garantieversprechen angesehen werden; bleibt dies zweifelhaft, so ist sie als Bürgschaft aufzufassen (RGZ 64, 318 [320]; 90, 415 [417]; RG HRR 1933 Nr. 1003;… RGRK und Levy a.a.O.).
- BGH, 10.11.1959 - 1 StR 417/59
Rechtsmittel
Daraus erwuchs W. jedoch, entgegen der Ansicht der Revision, kein Forderungsrecht gegen Heinrich G., Dabei kann dahinstehen, ob die Begründung, die das Landgericht für diesen Standpunkt anführt, den Angriffen der Revision standhielte: daß in der Erklärung des Vaters G. mangels eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses (RGZ 90, 415, 418; BGHZ 6, 385, 397) [BGH 03.07.1952 - IV ZR 108/51] weder eine Schuld (mit) übernahme noch eine formgültige Bürgschaft (§ 766 BGB) liege.Selbst als Bürgschaft (dazu RGZ 51, 120, 123 und 90, 415, 418; RG JW 1893, 24 Nr. 42; RG Warn 1939, 148) wäre sie dann formlos gültig (§ 350 HGB) - es sei denn, dass Heinrich G. Minderkaufmann war (§ 351 HGB).
- BGH, 05.03.1975 - VIII ZR 202/73
Übernahme einer Ausfallbürgschaft wegen Gefährdung von Krediten - Inanspruchnahme …
Jedenfalls kann das nicht dazu führen, das Bürgschaftsversprechen der Beklagten im Nachhinein entgegen seinem Wortlaut in einen Garantievertrag umzudeuten, weil hier die Auslegungsregel eingreift, daß zum Schutz des Verpflichteten im Zweifel in der Regel eine - hier für den angestrebten Zweck ausreichende - Bürgschaftsverpflichtung anzunehmen ist (…BGH Urteil vom 28. Oktober 1954 a.a.O.; RGZ 64, 318/319; 90, 415/417).
- BGH, 28.03.1962 - VIII ZR 250/61 Für den hier zu entscheidenden Fall der Alternative zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt werden zudem generell besondere Umstände erfordert, die den Willen der Vertragsparteien zur Begründung einer von der Urschuld unabhängigen Verbindlichkeit bestimmt ergeben (…BGB RGRK 11. Aufl. vor § 414 Anm. 18; RG in HRR 1933 Nr. 1003; RGZ 90, 415, 417; RG in Seuff Arch Bd. 85 Nr. 175).
- OLG Naumburg, 19.07.2001 - 2 U 3/01
Abgrenzung Garantie-Bürgschaft
aa) Das wesentliche Abgrenzungskriterium der Garantie im Verhältnis zur Bürgschaft ist der Verzicht des Garanten auf eine Akzessorietät zur Hauptschuld (vgl. RGZ 72, 138, 140; 83, 337, 339; 90, 415, 417; 103, 231, 237). - BFH, 09.12.1969 - II 103/63
Rechtsnatur als Bürgschaftsvertrag oder als Versicherungsvertrag bei zwischen …
Für die Frage, ob ein Bürgschaftsvertrag oder ein anderer verwandter Vertrag mit selbständiger Verbindlichkeit, unter Umständen ein Versicherungsvertrag, zustande gekommen ist, ist nicht die Wortwahl, sondern der wirkliche Wille der Parteien in Verbindung mit dem materiellen Vertragsinhalt maßgebend (RGZ 90, 415, 417; Bundesgerichtshof, Lindenmeier-Möhring, § 765 BGB Nr. 1; vgl. auch RGZ 163, 91, 97, 99). - BGH, 07.07.1976 - VIII ZR 80/75
Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldmitübernahme - Auslegung einer Erklärung …
Die Bürgschaft ist die den Normalfall gesetzlich regelnde Sicherungsform (vgl. schon RGZ 90, 415, 417). - BGH, 26.10.1961 - VII ZR 189/60
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 90, 415, 418) genügt der Wunsch, einen Angehörigen vor Strafe zu bewahren, nicht zur Bejahung des eigenen wirtschaftlichen Interesses an einer Schuldmitübernahme. - BGH, 28.10.1959 - V ZR 96/58
Rechtsmittel
Ein Garantievertrag kann jedoch allenfalls vor dem Eintritt des Schadens - hier spätestens der Zahlungsunfähigkeit des verstorbenen Ehemannes W. - geschlossen werden; er setzt nämlich voraus, daß der etwaige Schaden zur Zeit der Garantieübernahme noch nicht eingetreten ist, mit seinem Eintritt vielmehr erst gerechnet wird (RGZ 90, 415, 417/8). - BGH, 13.04.1959 - III ZR 144/57
Rechtsmittel
Unter den Begriff des Garantievertrages sind insbesondere, solche Verträge einzureihen, bei denen der Erfolg, für den eingestanden wird, in der Vermeidung eines Verlustes durch Kreditgewährung an einen Dritten, das Risiko, das dem Unternehmen gegenüber übernommen wird, in der Zahlungsunfähigkeit des Dritten besteht (RGZ 90, 415/416). - BGH, 28.11.1966 - III ZR 254/64
Anforderungen an den Beweis einer verbindlichen Vereinbarung in Form eines …
- BGH, 21.03.1957 - VII ZR 230/56
- BGH, 12.02.1959 - VIII ZR 26/58